36. Mit E-Mail vom 24. November 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme vom 22. November 2024 ein. Darin bekräftigte er, dass er die Medikamente ausschliesslich zu therapeutischen Zwecken eingenommen habe, übernehme jedoch die Verantwortung dafür, sich nicht über die ATZ informiert zu haben. Zudem erklärte er, dass er auf einen Rechtsbeistand verzichte und einem Zirkularentscheid zustimme. 37. Da keine entsprechende Mitteilung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte, verzichtete der SHV auf die Parteistellung.