32. Mit demselben Schreiben vom 4. November 2024 wurde den Parteien zudem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Darüber hinaus erhielten die Parteien Informationen über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. 33. Dem SHV als nationalem Sportverband der angeschuldigten Person wurde eine Frist von zehn Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen.