14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 8. Die Swiss Sport lntegrity angefallenen Dopingkontroll- und Analysekosten in der Höhe von CHF 1'146.20 seien dem Angeschuldigten zu überbürden. 9. Die Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.