"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.1, 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic festzustellen, begangen durch den Angeschuldigten am 25. Februar 2023. 4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei den Angeschuldigten für zwei Jahre zu sperren.