{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n105. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den\ngeltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG.\nAufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das\nBegehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI\ndiesbezüglich eine Anweisung erteilen.\n\n4\nBundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni\n2015, SR 415.1 (IBSG).\n\n13\n106. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n107. Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der SpoFöV zur Veröffentlichung der\nEntscheide des Schweizer Sportgerichts zu beachten. Das Schweizer Sportgericht fungiert\nals Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und ist in dieser Funktion unabhängig von\nSSI (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV). Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nerforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden\nRegelungen auf seiner Internetseite (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV).\n\n108. Aus der in der SpoFöV verankerten Transparenzpflicht5 folgt, dass das Schweizer\nSportgericht seine Entscheide grundsätzlich veröffentlichen muss. Diese Verpflichtung wird\ndurch Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert, wonach Entscheide unter Wahrung der\nPersönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auf der Webseite des Schweizer\nSportgerichts publiziert werden.\n\n5. Überbürdung von Dopingkontrollkosten\n\n109. Die Dopingkontrollkosten werden bei einem abnormalen Befund dem fehlbaren Athleten\nüberbürdet. Als Dopingkontrollkosten gelten die Analysekosten, die Versandkosten der\nDopingprobe, die Personal- und Materialkosten für die Probeerhebung sowie sämtliche\nbelegbaren Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Probeerhebung stehen\n(Art. 22.2 Doping-Statut).\n\n110. Die von SSI angegebenen Kontrollkosten in Höhe von CHF 500 erscheinen angemessen. Die\ndazugehörigen Analysekosten von CHF 646.20 sind belegt.\n\n111. Folglich sind A._____ die Gesamtkosten von CHF 1'146.20 aufzuerlegen.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Verfahrenskosten\n\n112. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n113. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sowie der vergleichsweise\ngeringen sachlichen und rechtlichen Komplexität und der Tatsache, dass keine mündliche\nHauptverhandlung stattfand, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht\nauf CHF 500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht\nkostendeckend ist.\n\n114. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nvon diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25\nAbs. 2 VerfRegl).\n\n5\nSiehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen\nder Sportförderungsverordnung, S. 18.\n\n14\n115. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend A._____\naufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den\nFeststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n116. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein\nAnspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4\nVerfRegl nicht für SSI.\n\n117. Die Antragstellerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten. SSI beantragte einen pauschalen Parteikostenersatz von CHF 750 zulasten der\nangeschuldigten Person mit der Begründung, dieser Betrag sei gerichtsnotorisch.\n\n118. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im\nSinne der SpoFöV (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) erfüllte. Zur\nErfüllung dieses gesetzlichen Auftrags schliesst Swiss Olympic mit SSI eine\nLeistungsvereinbarung ab. Zudem wird SSI sowohl vom BASPO als auch von Swiss Olympic\ndurch Finanzhilfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n119. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht anwaltlich vertreten ist und\nsowohl die Übersichtlichkeit des Verfahrens als auch die geringe Komplexität der\nEntscheidfindung berücksichtigt werden müssen.\n\n120. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.\n\n15\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. A._____ wird wegen Verstosses gegen Art. 2.1 Doping-Statut schuldig gesprochen und zu\neiner zweijährigen Sperre ab dem 8. Januar 2024 sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 200\nverurteilt.\n\n"}