{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n91. Gemäss der derzeit geltenden Verfahrensordnung muss ein begründeter Entscheid in der\nRegel innerhalb von vier Monaten nach Verfahrenseröffnung ergehen (Art. 19 Abs. 3\nVerfRegl). Diese Frist sollte im vorliegenden Fall mutatis mutandis angewendet werden, um\nden Beginn der Sperre festzulegen. Konsequenterweise hätte A._____ spätestens am\n8. Januar 2024 einen begründeten Entscheid erhalten müssen, sofern für die DK dieselben\nVerfahrensfristen wie für das Schweizer Sportgericht gelten.\n\n92. Das Schweizer Sportgericht entscheidet daher, die gegen A._____ verhängte Sperre auf den\n8. Januar 2024 vorzuverlegen.\n\n2. Annullierung von Wettkampfergebnissen\n\n93. Gemäss Art. 9.3 Doping-Statut führt ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen im\nZusammenhang mit Dopingkontrollen im Wettkampf bei Teamsportarten automatisch zur\nAnnullierung der im fraglichen Wettkampf erzielten Auszeichnungen, die einzelnen Spielern\nzugerechnet werden können, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich\nder Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.\n\n94. Folglich werden alle Auszeichnungen annulliert, die die angeschuldigte Person als\nEinzelspieler erhalten hat. Zudem ist sie verpflichtet, sämtliche in diesem Zeitraum\nerhaltenen Preise, Medaillen und Punkte zurückzugeben.\n\n3. Busse\n\n95. Das Doping-Statut sieht in Art. 10.12 im Sinne einer Kann-Vorschrift zusätzlich zu einer\nSperre auch eine Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 vor. Eine solche finanzielle\nSanktion darf allerdings nicht genutzt werden, um die Dauer einer Sperre herabzusetzen.\n\n96. Nach Angaben von A._____ habe er seine sportliche Karriere nach dem positiven Dopingtest\nbeendet, sodass eine blosse Sperre im vorliegenden Fall nicht zielführend erscheint.\n\n97. Bei der Bemessung der Geldbusse ist grundsätzlich die finanzielle Situation der\nangeschuldigten Person zu berücksichtigen. Angesichts der im Verfahren vor der DK\nvorgelegten Unterlagen sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls erachtet das\nSchweizer Sportgericht es als angemessen, die Geldbusse am unteren Ende des\nSanktionsrahmens festzusetzen. Daher wurde darauf verzichtet, von A._____ aktualisierte\nNachweise über seine Vermögensverhältnisse einzufordern.\n\n98. Folglich entscheidet das Schweizer Sportgericht, ihm zusätzlich zur Sperre eine Geldbusse in\nHöhe von CHF 200 aufzuerlegen.\n\n12\n4. Öffentliche Berichterstattung\n\n99. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-\nStatut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG4 beantragt.\n\n100. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden,\neinschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings\nbesitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in\nwelcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI\neine entsprechende Anordnung erteilen.\n\n101. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine\nAuswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die\nVeröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in\nseinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder\nals Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in\nArt. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die\nbetroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen\nmuss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen\ndes Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.\n\n102. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der\nbetroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer\nSportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI\nverpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung\nder betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).\n\n103. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen,\nobligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht. Zusätzlich ist\nArt. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von\nDoping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres\nAusschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft\nSSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.\n\n104. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit der\nangeschuldigten Person. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen\nVerstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass A._____ minderjährig,\nschutzbedürftig oder Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.\n\n"}