{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n73. Zudem wurde beantragt, der angeschuldigten Person die angefallenen Dopingkontroll- und\nAnalysekosten in Höhe von CHF 1'146.20 zu überbürden.\n\n1. Sperre\n\n74. Die Dauer der Sperre für einen erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut ist in\nArt. 10.2 Doping-Statut festgelegt.\n\n75. Gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut beträgt die Sperre für spezifische Substanzen wie\nIndapamid vier Jahre, sofern SSI nachweist, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.\n\n76. Der in Art. 2 Doping-Statut verwendete Begriff \"vorsätzlich\" wird als ein Verhalten des\nAthleten definiert, bei dem er wusste, dass es einen Verstoss gegen die Anti-Doping-\nBestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen\nVerstoss darstellen oder zu einem solchen führen könnte, und er dieses Risiko bewusst\neinging (Art. 10.2.3 Doping-Statut).\n\n77. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das abnorme Analyseresultat auf die\nEinnahme von Blutdruckmedikamenten durch A._____ zurückzuführen ist. Diese Einnahme\nstand im Zusammenhang mit dem Rückfall eines bereits 2018 diagnostizierten\ngesundheitlichen Problems. Er hat Bilder der Verpackungen der eingenommenen\nMedikamente vorgelegt und konnte plausibel darlegen, wie die verbotene Substanz in\nseinen Organismus gelangte. Die Antragstellerin konnte nicht mit dem erforderlichen\nBeweismass (vgl. Art. 3.1.1 Doping-Statut) darlegen, dass A._____ wissentlich ein Verhalten\nan den Tag legte, das gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstiess, oder dass er das Risiko\neines solchen Verstosses bewusst in Kauf nahm.\n\n10\n78. In diesem Zusammenhang führt die Antragstellerin an, dass die Aussage der\nangeschuldigten Person bei seiner Dopingkontrolle am 25. Februar 2023, er habe am Vortag\nBlutdruckmedikamente eingenommen, hinreichend belege, dass ihm bewusst war, dass\nderen Einnahme zu einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte.\n\n79. Dieser Schlussfolgerung kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen, da A._____ in seiner\nStellungnahme vom 28. September 2023 erklärte, seine Angabe sei auf eine während der\nDopingkontrolle gestellte Frage zurückzuführen gewesen, ob er an diesem Tag\nMedikamente eingenommen habe.\n\n80. Auch wenn A._____ in casu kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, wiegt\ndas Versäumnis, eine ATZ zu beantragen, schwer. Dies gilt insbesondere für einen Athleten,\nder damals in der höchsten nationalen Handballliga gespielt und eine Doping-\nUnterstellungserklärung unterzeichnet hat, die ausdrücklich auf die Bestimmungen zu den\nATZ verweist. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2023 hat A._____ sein Verhalten selbst\nals \"grossen Fehler\" eingestuft.\n\n81. Er erklärte, im Februar 2023 über keine ärztliche Verschreibung für das betreffende\nMedikament verfügt zu haben, da sein Kardiologe bis Oktober 2023 nicht verfügbar\ngewesen sei. Auf Nachfrage von SSI konnte A._____ jedoch keine überzeugende Erklärung\ndafür liefern, warum er nicht einen anderen Kardiologen konsultiert hatte.\n\n82. Zudem bleibt festzuhalten, dass A._____ nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen\nnach Art. 4.2 ABATZ erfüllt gewesen wären, selbst wenn er eine ATZ rechtzeitig beantragt\nhätte.\n\n83. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A._____ nach eigenen Angaben\nniemals eine Schulung zu Doping und ATZ absolviert hat.\n\n84. Angesichts der obigen Ausführungen ist das Verhalten von A._____ als grobe Fahrlässigkeit\nzu werten.\n\n85. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut nicht erfüllt\nsind, ist gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut eine zweijährige Sperre auszusprechen. Die\nAnwendung von Art. 10.2.4.1 Doping-Statut kommt in casu nicht in Betracht, da die von\nA._____ eingenommene verbotene Substanz keine \"Missbrauchssubstanz\" im Sinne der\nDopingliste 2023 darstellt.\n\n86. Aufgrund des nachgewiesenen groben Verschuldens von A._____ scheidet eine Reduktion\nder Sperre nach Art. 10.6.1.1 Doping-Statut aus.\n\n87. SSI hat keine provisorische Sperre im Sinne von Art. 7.4.1 Doping-Statut verhängt und\nA._____ hat keine freiwillige provisorische Sperre nach Art. 7.4.5 Doping-Statut anerkannt.\n\n88. Grundsätzlich beginnt eine Sperre wegen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen\nmit dem Tag des Entscheids des Schweizer Sportgerichts. Bei erheblichen Verzögerungen im\nDisziplinarverfahren, die der Athlet nachweislich nicht zu vertreten hat, kann das Schweizer\nSportgericht den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, das bis zum Tag der\nProbenahme zurückreichen kann (Art. 10.13.1 Doping-Statut).\n\n89. Die DK erhielt den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens am 4. Juli 2023 und\neröffnete das Disziplinarverfahren am 8. September 2023. Seit dem Eingang der\n\n11\nStellungnahme von A._____ am 28. September 2023 wurden von der DK keine\nErmittlungsmassnahmen durchgeführt.\n\n90. Da das Schweizer Sportgericht die DK abgelöst hat, verzögerte sich das Verfahren erheblich\nund musste neu aufgerollt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Umstände der\nangeschuldigten Person keinesfalls anzulasten sind.\n\n"}