{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n55. Zudem unterzeichnete er am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung, in der\ner ausdrücklich anerkannte, dass die spezifischen Regelungen des Doping-Statuts sowie die\ndazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen für therapeutische\nZwecke für ihn verbindlich sind.\n\n56. Tritt eine unter das Doping-Statut fallende Person nach der Benachrichtigung über einen\npotenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch SSI oder nach Einleitung\neines Disziplinarverfahrens zurück, bleibt die jeweils zuständige Instanz bis zum Abschluss\ndes Verfahrens zuständig (vgl. Doping-Statut, S. 4 [Persönlicher Geltungsbereich]).\n\n57. Daher bleibt die Unterstellung von A._____ unter das Doping-Statut im vorliegenden\nVerfahren bestehen, selbst wenn er inzwischen kein Mitglied eines Swiss Olympic\nangeschlossenen Vereins mehr ist oder keine Lizenz mehr besitzt. Im Übrigen wurde seine\nUnterstellung unter das Doping-Statut nicht bestritten.\n\n58. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss,\ndass A._____ dem Doping-Statut untersteht.\n\n8\nC. Verstösse gegen das Doping-Statut\n\n1. Zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen\n\n59. Das Doping-Statut listet in den Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände auf,\ndie gemäss Art. 1 Doping-Statut einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen\ndarstellen und somit als Doping gelten.\n\n60. Dem vorliegenden Fall liegt ein positives Analyseresultat zugrunde. Bei der vorgefundenen\nSubstanz Indapamid handelt es sich gemäss Art. 4.2.2 Doping-Statut und der Dopingliste\n2023 um eine spezifische Substanz, die zu jeder Zeit (im und ausserhalb des Wettkampfs)\nverboten ist.\n\n61. A._____ werden von der Antragstellerin Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut\nvorgeworfen.\n\n2. Anwendbare Beweisregeln\n\n62. Gemäss Art. 3.1 Doping-Statut trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen die Anti-Doping-\nBestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI überzeugend darlegen kann, einen\nsolchen Verstoss festgestellt zu haben. Dabei ist die Schwere der Behauptung zu\nberücksichtigen. Die Anforderungen an das Beweismass liegen in allen Fällen über der\nblossen Wahrscheinlichkeit, jedoch unterhalb eines Beweises, der jeden Zweifel\nausschliesst.\n\n63. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung\noder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände bei der\nangeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass in der\nGlaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut).\n\n64. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich eines\nGeständnisses, bewiesen werden.\n\n65. Nach der geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Athleten stellt bereits das\nblosse Vorhandensein einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Doping-\nStatut dar. Gemäss Art. 2.1.2 Doping-Statut gilt das Vorhandensein einer verbotenen\nSubstanz in der A-Probe eines Athleten als ausreichender Nachweis eines Verstosses nach\nArt. 2.1, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert\nwird.\n\n3. Art. 2.1 Doping-Statut (Vorhandensein einer verbotenen Substanz)\n\n66. Gemäss Art. 2.1 Doping-Statut stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer\nMetaboliten oder Marker in einer Dopingprobe einen Verstoss gegen die Anti-Doping-\nBestimmungen dar. Nach Art. 2.1.1 Doping-Statut ist es dabei nicht erforderlich, dass dem\nAthleten ein Verschulden – etwa in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster\nAnwendung – nachgewiesen wird, um einen Verstoss gemäss Art. 2.1 Doping-Statut\nfestzustellen.\n\n67. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker, die\nAnwendung, der Besitz oder die Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode\nstellt keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar,\n\n9\nwenn eine ATZ gemäss den Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu\ntherapeutischen Zwecken (\"ABATZ\") vorliegt oder ausgestellt werden kann (Art. 4.4 Doping-\nStatut und Art. 4 ABATZ).\n\n68. A._____ verfügte im vorliegenden Fall über keine ATZ und die Voraussetzungen für eine\nnachträgliche Beantragung gemäss Art. 4.1 und 4.3 ABATZ sind nicht erfüllt. Überdies hat er\nauf die Analyse der B-Probe verzichtet.\n\n69. Durch den Nachweis von Indapamid in der Urinprobe der angeschuldigten Person vom\n25. Februar 2023 (A-Probe) ist somit ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut erstellt.\n\n4. Art. 2.2 bzw. 2.6 Doping-Statut (Anwendung bzw. Besitz einer verbotenen Substanz)\n\n70. Gemäss Art. 10.2 Doping-Statut ist für Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut\ndie gleiche Sanktion vorgesehen. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz umfasst\nauch deren Anwendung und Besitz. Entsprechend sind die \"Anwendung\" und der \"Besitz\"\neiner verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut\nmiterfasst.\n\n71. Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher eine weitere Prüfung der Tatbestände nach Art. 2.2\nund 2.6 Doping-Statut.\n\nD. Konsequenzen und Massnahmen\n\n72. Als Sanktionen hat die Antragstellerin eine zweijährige Sperre, eine einkommensabhängige\nGeldbusse sowie eine Veröffentlichung beantragt.\n\n"}