{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n 6\nSoweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die\nZPO3.\n\nV. Zuständigkeit\n44. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über\nStreitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht\nzuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen\nFehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.\n\n45. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November\n2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse\ngegen das Doping-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Weiterhin bestimmt\nArt. 1.2 Abs. 10, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für Dopingfälle zuständig ist, die\nihr von nationalen oder internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden. Zudem\nsieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer\nSportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem\nDoping-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist\ndas Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften\ndes VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n46. Vorliegend geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Doping-Statut,\ndas am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Somit betrifft der Fall die Beurteilung und\nSanktionierung von Dopingfällen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der\nStatuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024).\n\n47. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt\nsich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November\n2023 sowie aus dem Doping-Statut. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut beurteilt die DK\nVerstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Personen, die dem Doping-Statut\nunterstellt sind. Wie im Beschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des\nSportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten wurde, sind die\nÄnderungen der Statuten gutgeheissen worden. Damit sind sämtliche Kompetenzen der DK\nan die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024\ndas Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK\nzuständig war.\n\n48. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit\nUnterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 17. Dezember 2024 explizit und\nvorbehaltslos anerkannt.\n\n49. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur\nrechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der hier in Frage stehenden\npotenziellen Verstösse gegen das Doping-Statut zu bejahen.\n\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n7\nVI. Materielles\nA. Swiss Sport Integrity\n\n50. Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Dopingproben primär\ndurch SSI veranlasst (Art. 21 Abs. 2 lit. a SpoFöG i.V.m Art. 5.3.1 Doping-Statut). Das\nResultatmanagement liegt in der Zuständigkeit von SSI, sofern sie den Athleten zuerst über\neinen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen benachrichtigt (vgl.\nArt. 14.1.1 Doping-Statut) und den Verstoss weiterverfolgt hat (Art. 7.1.1 Doping-Statut).\n\n51. Die Antragstellerin benachrichtigte A._____ mit Schreiben vom 20. April 2023 über einen\npotenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Somit war SSI für das\nResultatmanagement zuständig.\n\nB. Unterstellung unter das Doping-Statut\n\n52. Aus Art. 5.2.1 und dem persönlichen Geltungsbereich des Doping-Statuts geht hervor, dass\ndessen Bestimmungen für Athleten gelten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen\nVerband oder einem diesem angeschlossenen Verein bzw. Club angehören oder von einem\nsolchen Verband, Verein oder Club lizenziert sind. Zudem sind gemäss Art. 5.2.1 auch alle\nTeilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der\nvorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden, dem\nDoping-Statut unterstellt.\n\n53. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist ein \"Athlet\" eine Person, die im Hinblick auf\nWettkämpfe Sport betreibt oder an Wettkämpfen teilnimmt. Basierend auf den Vorbringen\nder Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen war A._____\nzum Zeitpunkt der in diesem Verfahren relevanten Dopingprobe vom SHV lizenziert und\nhatte am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet.\n\n54. Aus den von der Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht vorgelegten Verfahrensakten\nergibt sich, dass A._____ im Jahr 2023 Mitglied des SHV war und über eine entsprechende\nLizenz verfügte.\n\n"}