{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n 11. Es sei dem Angeschuldigten eine Frist zur Einreichung einer begründeten\nStellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für\nSwiss Sport lntegrity zu replizieren.\"\n\n25. Mit Verfügung vom 8. September 2023 bzw. Rektifikat vom 19. September 2023 bestätigte\nder Präsident der DK den Eingang des Antrags von SSI und eröffnete ein Disziplinarverfahren\ngegen A._____ wegen eines möglichen Verstosses gegen das Doping-Statut.\n\n26. In derselben Verfügung setzte die DK A._____ eine Frist zur Einreichung einer\nStellungnahme und informierte den SHV über die Möglichkeit einer Beteiligung am\nVerfahren. A._____ wurde ausserdem aufgefordert, einen Nachweis über seine\nEinkommensverhältnisse einzureichen.\n\n27. Am 27. September 2023 teilte der SHV mit, dass er von einer Beteiligung am Verfahren\nabsieht.\n\n28. Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte A._____ bei der DK eine Stellungnahme\nsowie Nachweise über seine Einkommensverhältnisse für den Zeitraum vom 1. August 2018\nbis zum 30. April 2023 ein.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n29. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n30. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts ein.\n\n31. Mit Eröffnungsschreiben vom 4. November 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Zustellung der Verfahrensakten der DK an das\nSchweizer Sportgericht und die Übernahme des Verfahrens mit sofortiger Wirkung durch die\nStiftung Schweizer Sportgericht.\n\n32. Mit demselben Schreiben vom 4. November 2024 wurde den Parteien zudem die Bestellung\ndes Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Darüber\nhinaus erhielten die Parteien Informationen über die Kommunikationsmittel mit dem\nSchweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen\nRechtspflege.\n\n33. Dem SHV als nationalem Sportverband der angeschuldigten Person wurde eine Frist von\nzehn Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen.\n\n34. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 25. November 2024\ndas Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu\n\n5\nstellen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für den SHV gilt, falls er eine\nParteistellung beantragen sollte.\n\n35. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den\nEröffnungsantrag vom 4. Juli 2023 verweise und der Durchführung eines Zirkularverfahrens\nzustimme.\n\n36. Mit E-Mail vom 24. November 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme vom 22. November\n2024 ein. Darin bekräftigte er, dass er die Medikamente ausschliesslich zu therapeutischen\nZwecken eingenommen habe, übernehme jedoch die Verantwortung dafür, sich nicht über\ndie ATZ informiert zu haben. Zudem erklärte er, dass er auf einen Rechtsbeistand verzichte\nund einem Zirkularentscheid zustimme.\n\n37. Da keine entsprechende Mitteilung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte, verzichtete der\nSHV auf die Parteistellung.\n\n38. Am 17. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen\ndes Gerichts eine Verfahrensverfügung, unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Die Parteien wurden gebeten, die Verfügung bis\nzum 6. Januar 2025 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde der Eingang der Stellungnahmen\nbestätigt und den Parteien Akteneinsicht gewährt. Mit derselben Verfügung wurden sie\ndarauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als abgeschlossen erachte und\nihnen eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren setze.\n\n39. Am 20. Dezember 2024 bzw. am 4. Januar 2025 unterzeichneten die Parteien die\nVerfahrensverfügung vom 17. Dezember 2024 elektronisch. Gleichzeitig teilten sie dem\nSchweizer Sportgericht mit, dass sie keine Ergänzungsbegehren stellen.\n\n40. Mit Verfahrensverfügung vom 21. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den\nErhalt der Mitteilungen der Parteien. Zudem wies es darauf hin, dass aufgrund der klaren\nVerhältnisse und des Einverständnisses der Parteien gemäss Art. 20 des Reglements\nbetreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ein Zirkularentscheid ergehen\nwerde.\n\n41. Im selben Schreiben wurden die Parteien ausserdem darauf hingewiesen, dass der\nEntscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der\nWebseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.\n\nIV. Prozessuales\n42. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das Reglement betreffend das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht (\"VerfRegl\") geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli\n2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom\n1. Juli 2022.\n\n43. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss\nOlympic und die nationalen Sportverbände die bisherige \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).\n\n"}