{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\n16. Schliesslich betonte er, die Medikamente ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen\neingenommen zu haben und nicht, um seine sportliche Leistung zu verbessern. Er verwies\nauf seine enge Verbindung zum Handballsport und erklärte, dass er im Alter von 35 Jahren\nlediglich die ihm verbleibende Zeit als Spieler geniessen wollte, ohne einen unfairen Vorteil\nanzustreben.\n\n17. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wies die Antragstellerin A._____ darauf hin, dass es in seiner\nVerantwortung liege, nachzuweisen, dass die Einnahme von Indapamid aus\ngesundheitlichen Gründen erfolgte. Zu diesem Zweck wurde ihm eine Frist gesetzt, um seine\nam 30. April 2023 gemachten Angaben zu belegen. Zudem wurde er aufgefordert, zu\nverschiedenen Punkten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Beweismittel vorzulegen.\n\n18. Mit E-Mail vom 23. Mai 2023 beantwortete A._____ die gestellten Fragen und legte\nverschiedene Dokumente vor, darunter insbesondere einen Arztbrief eines rumänischen\nKardiologen aus dem Jahre 2018 einschliesslich einer deutschen Übersetzung.\n\n19. A._____ erklärte, dass die im Arztbrief aufgeführten Blutdruckwerte seine gesundheitliche\nSituation belegten. Darüber hinaus schilderte er, dass ihm der Arzt bei der zweiten\nKontrolluntersuchung geraten habe, die Einnahme der Medikamente für drei Tage zu\nunterbrechen. Nachdem der Arzt einen Blutdruckabfall festgestellt hatte, reduzierte er die\nDosis zunächst für zwei Monate um die Hälfte und halbierte sie anschliessend erneut, um\neinen plötzlichen Entzug zu vermeiden.\n\n20. Weiter führte er aus, dass er für das Jahr 2023 keine medizinische Verschreibung erhalten\nhabe, da es ihm nicht gelungen sei, einen Termin beim Kardiologen zu vereinbaren. Die\n\n3\nEntscheidung, die Behandlung fortzusetzen, mit der er bereits seit 2018 seine\nVerspannungen behandelte, habe er daher eigenständig getroffen. Infolgedessen begann er\nMitte Januar 2023 mit der Einnahme der Medikamente Noliprel Arg 2,5mg/0,625mg und\nConcor Cor 2,5 mg.\n\n21. Zusätzlich reichte A._____ Kopien der Verpackungen und Packungsbeilagen der\neingenommenen Medikamente ein, die belegten, dass sie Indapamid enthielten. Zudem\nlegte er eine Bildschirmaufnahme eines E-Mail-Austauschs vom 6. bzw. 7. Februar 2023 vor,\naus dem hervorging, dass die nächsten verfügbaren Termine bei einem Kardiologen in\nFreiburg (Deutschland) erst im Oktober 2023 sein würden.\n\n22. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 stellte SSI eine Ergänzungsfrage und wollte von A._____\nwissen, ob er in seinem Verein oder im Rahmen einer anderen Gelegenheit an einer\nSchulung zu Doping oder ATZ teilgenommen habe. Zugleich wurde er darauf hingewiesen,\ndass er die Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen, die Antragstellerin den\nSachverhalt jedoch auch auf Basis der bereits vorliegenden Unterlagen beurteilen könne.\n\n23. Im Gegensatz zu den in den Verfahrensakten von SSI festgehaltenen Angaben antwortete\nA._____ in seiner E-Mail vom 25. Mai 2023 an SSI, dass er niemals dieGelegenheit hatte,\neine Schulung über Doping oder ATZ zu absolvieren.\n\nC. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung\n\n24. Am 4. Juli 2023 reichte SSI einen \"Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und\nBeurteilung\" betreffend potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen bei der\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein\nVerfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete\nVerfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.1, 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut von Swiss\nOlympic festzustellen, begangen durch den Angeschuldigten am 25. Februar\n2023.\n4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei den Angeschuldigten für zwei Jahre zu sperren.\n5. Der Angeschuldigte sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für die\nJahre 2018 bis 2023 dokumentiert offenzulegen.\n6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen den\nAngeschuldigten auszusprechen.\n7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport lntegrity gemäss\nArt. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nInformationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.\n8. Die Swiss Sport lntegrity angefallenen Dopingkontroll- und Analysekosten in der\nHöhe von CHF 1'146.20 seien dem Angeschuldigten zu überbürden.\n9. Die Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen.\n\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n4\n10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport lntegrity durch den\nAngeschuldigten zu begleichender, pauschaler Ersatz der Parteikosten in der\nHöhe von CHF 750.00 zu sprechen.\n\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu\nsprechen.\n\n"}