{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-31_2025-03-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-31---Entscheid-vom-04-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "da4fe6b5c1f9b7cbd2f25474a4957010"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.03.2025 SSG 2024/DO/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "50c2d8358f6c0b24a7f1d5ed109cc229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.03.2025 SSG 2024/DO/31\n\nSSG 2024/DO/31 - SSI v. A._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Frédéric Fitzi, Rechtsanwalt, Zürich\nRichter: Stefano Fornara, Rechtsanwalt, Lugano\nRichterin: Eliane Rossire, Rechtsanwältin, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Herrn Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA._____\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung\nschweizerischen Rechts mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nnationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (\"A._____\" oder \"angeschuldigte Person\") wurde 1987 geboren und ist ein\nrumänischer Handballspieler. Im Jahr 2023 war er Athlet des RTV B._____ und spielte in der\nhöchsten nationalen Liga der Schweiz.\n\n3. SSI und A._____ werden nachfolgend gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von\nSwiss Olympic vom 1. Januar 2022 (\"Doping-Statut\").\n\n5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten und Vorbringen\nbasierend auf den eingereichten Akten sowie den schriftlichen Eingaben der Parteien\nwiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. Soweit\nfür die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich, wird im nachfolgenden Entscheid\ndarauf eingegangen.\n\nA. Dopingkontrolle vom 25. Februar 2023\n\n6. Am 25. Februar 2023 wurde A._____ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels in C._____ einer\nUrinkontrolle unterzogen.\n\n7. Bei der Dopingkontrolle gab er auf Nachfrage an, ein Blutdruckmedikament zu verwenden,\ndessen letzte Einnahme am 24. Februar 2023 erfolgt sei.\n\n8. A._____ verfügte über keine Ausnahmebewilligung für therapeutische Zwecke (\"ATZ\") im\nZusammenhang mit diesem Medikament.\n\n9. Die Analyse der entnommenen Probe ergab am 17. März 2023 das Vorhandensein des\nDiuretikums Indapamid.\n\n10. Das Laboratoire Suisse d'Analyse du Dopage übermittelte auf Anfrage von SSI am 3. Juli 2023\neine Aufstellung der Analysekosten. Diese beliefen sich auf CHF 646.20 und wurden bereits\nvon SSI beglichen.\n\nB. Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n\n11. Mit Schreiben vom 20. April 2023 benachrichtigte die Antragstellerin A._____ über einen\npotenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und setzte ihm eine Frist, um\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\nzu den Vorwürfen hinsichtlich der Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut\nStellung zu nehmen.\n\n12. Diese Benachrichtigung enthielt eine Erläuterung der verschiedenen Möglichkeiten, die der\nangeschuldigten Person offenstanden, namentlich: (i) Das Verlangen einer B-Probe, (ii) die\nUnterzeichnung einer prozessvergleichenden Vereinbarung gemäss Art. 10.8.1 Doping-\nStatut oder (iii) die Anerkennung einer freiwilligen provisorischen Sperre gemäss Art. 7.4.5\nDoping-Statut.\n\n13. Am 30. April 2023 reichte A._____ per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme zur\nBenachrichtigung vom 20. April 2023 ein.\n\n14. Darin hielt er fest, seit Anfang 2023 aufgrund wiederkehrender Blutdruckprobleme\nMedikamente eingenommen zu haben. Diese Probleme seien erstmals 2018 diagnostiziert\nworden, woraufhin ihm ein Arzt Blutdruckmedikamente verschrieben habe. Nachdem sich\nsein Zustand im Jahr 2019 stabilisiert hatte, habe er die Einnahme beendet. Anfang 2023\nseien die Beschwerden erneut aufgetreten. Da ein kurzfristiger Termin beim Kardiologen\nnicht möglich gewesen sei, habe er sich entschieden, die ursprünglich verschriebenen\nMedikamente wieder einzunehmen, um seinen Blutdruck zu stabilisieren.\n\n15. Zudem bestätigte A._____, die Doping-Unterstellungserklärung des Schweizerischen\nHandball-Verbands (\"SHV\") im Jahr 2019 unterzeichnet zu haben. Er sei jedoch davon\nausgegangen, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mehr mit seinem Blutdruck\nhaben werde. Er bezeichnete es als einen grossen Fehler, die Erklärung nicht gründlich\ngelesen zu haben, und gab an, nicht gewusst zu haben, dass eine ATZ erforderlich gewesen\nwäre.\n\n"}