3. Allfällige Wettkampfergebnisse, die A._____ ab dem 6. Mai 2023 erzielt hat, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert. 4. A._____ wird im Sinne von Art. 10.10 Doping-Statut 2015 zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. 6. A._____ wird verurteilt, Swiss Sport Integrity die Parteikosten in der Höhe von CHF 500.00 zu erstatten. 7. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 20. Dezember 2024 SCHWEIZER SPORTGERICHT