153. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht beantragte SSI einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. Dieser Ansatz scheint im Vergleich zu den oben erwähnten Verfahrenskosten und aufgrund des im Vergleich zu anderen Dopingverfahren eher kleinen Aufwandes (der Antrag auf Eröffnung umfasste ohne Rubrum und Unterschriftenseite gerade mal 7 Seiten) hoch angesetzt zu sein. Unter den gegebenen Umständen erachtet das Gericht eine Parteikostenentschädigung von CHF 500.00 als angemessen.