146. Vorliegend ist der Angeschuldigte nicht mehr minderjährig. Auch ansonsten sind keine Gründe für eine Nichtveröffentlichung ersichtlich. Im Gegenteil ist nach Ansicht des Gerichts eine Veröffentlichung richtig, da sie dazu beiträgt, andere Personen über die Sperre zu informieren und vor einer Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten zu schützen. Denn eine Person, die eine gesperrte Person beim Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre unterstützt, kann ebenfalls sanktioniert werden (Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 und Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021).