144. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut 2015 geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einher. Gemäss Art. 14.3.4 Doping-Statut 2015 besteht die Veröffentlichung zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf der Webseite von Antidoping Schweiz bzw. SSI zu publizieren und sie dort für einen Monat oder die Dauer einer verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, zu belassen. 145. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 ist ausnahmsweise eine Veröffentlichung nicht erforderlich, wenn der Athlet minderjährig war.