141. Das SSG ist bei Dopingverfahren an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV wird SSI und das SSG zu fairen Verfahren und insbesondere dazu angehalten, dass die angeschuldigten Personen umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse informiert werden. Daraus ist abzuleiten, dass wenn das Gericht beabsichtigt, eine andere oder höhere Sanktion auszusprechend, die Parteien darüber vorgängig angehört