140. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, somit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021 sieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 vor.