138. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250.00 gegen den Angeschuldigten zu verhängen (Rechtsbegehren Ziff. 5). 139. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: "Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer Sperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut anwendbare Sanktionen herabzusetzen."