10.11.1 Doping-Statut 2015 hält fest: "Bei erheblichen Verzögerungen während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat, kann die Disziplinarkammer den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum, das bis zum Tag der Probenahme oder des letzten weiteren Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen zurückreichen kann, vorverlegen."