132. Das Verhalten des Angeschuldigten in diesem Verfahren ist ebenfalls zu berücksichtigen. Er hat sich während der ganzen Dauer des Verfahrens uneinsichtig gezeigt, sämtliche Vorwürfe stets mit Schutzbehauptungen bestritten und sich gegen Ende ganz aus dem Verfahren zurückgezogen und gar nicht mehr mitgewirkt. So hat er die Verfahrensverfügung vom 23. Oktober 2023 nicht unterzeichnet, sich nicht rechtzeitig um die E-Mail Adressen seiner Zeugen gekümmert und sich mit der Begründung, ihm fehle die Kraft, von der Verhandlung abgemeldet, ohne jedoch ein Arztzeugnis einzureichen.