131. Das Gericht erachtet diese Argumentation als überzeugend. Auf der einen Seite kommt erschwerend dazu, dass der Angeschuldigte weniger als ein Jahr nach der vorläufigen Sperre (6. Mai 2023) und nur gerade etwas mehr als einen Monat nach der definitiven Sperre (31. Januar 2020) bereits gegen das Teilnahmeverbot verstiess. Das lässt auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Anti-Doping-Regelungen schliessen. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass an diesem Tag ein Fotograf das Team begleitete, um Fotos für Sponsoren und Marketingzwecke zu machen.