127. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel und nach sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Elemente ist das Gericht überzeugt, dass der Angeschuldigte auf dem Foto Beilage 20, S. 2 eine Ansprache an das X._____-Team hielt und ihnen Anweisungen für das bevorstehende Rennen gab. Es ist weder glaubhaft, dass er - wie H._____ ausführte - einfach auch da stand zusammen mit den anderen Fahrern, noch ist glaubhaft, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen nur Small Talk mit den Fahrern geführt habe.