Ihre Aussagen wirkten äusserst glaubhaft. Daran vermag auch die Aussage des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 (02a._SSG 2024.DO.2 – Stellungnahme_A._____ _20241118.pdf) nichts ändern, K._____ sei zweimal wegen Dopings gesperrt worden und wolle ihm und seiner Familie schaden. Ob diese Anschuldigung zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben.