126. Von den vier Zeugeneinvernahmen, die anlässlich der Verhandlung stattfanden, erachtet das Gericht namentlich diejenigen von K._____ und L._____ als sehr glaubhaft und stimmig. Beide Zeugen machten unabhängig voneinander fast identische Aussagen zur Rolle des Angeschuldigten und zur Ansprache, die er vor dem Rennen gehalten hatte. Beide konnten sich an Details erinnern, die übereinstimmten, während die anderen Zeugen zum Punkt der Ansprache eher vage blieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese beiden Zeugen abgesprochen hätten. Ihre Aussagen wirkten äusserst glaubhaft.