Das Gericht ist sich weiter einig, dass eine solche Unterstützung des Teams, auch wenn sie nur Marketingzwecken und nicht sportlichen Leistungen galt, bereits eine Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bedeutet. Der Angeschuldigte durfte während seiner Sperre "in keiner Eigenschaft" an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen. Diese Bestimmung ist weit gefasst, um jegliche Form der Teilnahme zu unterbinden.