Zudem ist unbestritten, dass das Teamauto an diesem Anlass zum ersten Mal zum Einsatz kam, damit es vom Fotografen fotografiert werden konnte. Für das Gericht ist es deshalb erwiesen, dass der Angeschuldigte zumindest im Rahmen der Marketingaktivitäten des Teams aktiv beteiligt war, indem er das Teamauto fuhr, welches am Haselrennen für Marketingzwecke fotografiert werden konnte. Das sagte auch der Entlastungszeuge H._____ aus. Das Gericht ist sich weiter einig, dass eine solche Unterstützung des Teams, auch wenn sie nur Marketingzwecken und nicht sportlichen Leistungen galt, bereits eine Verletzung von Art.