121. Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte das Teamauto des X._____-Teams am Haselrennen fuhr. Insbesondere haben sämtliche Zeugen bestätigt, dass es sich beim Fahrer in den folgenden Fotos in SSI Beilage 3, S. 4, welche am Tag des Haselrennens aufgenommen wurden, um A._____ handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass am Haselrennen ein Fotograf anwesend war, der Fotos des Teams machte, welche später für Sponsoren und für Marketing verwendet werden sollten. Zudem ist unbestritten, dass das Teamauto an diesem Anlass zum ersten Mal zum Einsatz kam, damit es vom Fotografen fotografiert werden konnte.