119. Das Gericht erachtet es als nicht entscheidend zu definieren, in welcher Funktion der Angeschuldigte am Haselrennen teilnahm, sondern fokussiert sich auf die von ihm ausgeführten Handlungen und darauf, ob diese einer Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 gleichkommen. Die entscheidenden Beweismittel, die im Recht liegen, sind zum einen die