118. Der Angeschuldigte durfte, um dem Teilnahmeverbot gerecht zu werden, an diesem Rennen tatsächlich höchstens als Zuschauer anwesend sein. Er durfte jedoch weder organisatorische Handlungen vornehmen noch die Fahrer betreuen, noch mit ihnen die Taktik besprechen, noch Fototermine wahrnehmen.