116. Da feststeht, dass das Haselrennen als Rennen gilt, welches vom Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 betroffen ist, ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob der Angeschuldigte gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 verstossen hat. Nachfolgend wird aufgezeigt, warum das Gericht zum Schluss gelangt, dass er gegen das Teilnahmeverbot verstossen hat.