114. Aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen wird klar, dass das Haselrennen ein Wettkampf oder eine Aktivität im Sinne von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 ist, für welches ein Teilnahmeverbot gilt. Dass es sich nur um ein Trainingsrennen ohne Rangliste handelte, wie dies der Angeschuldigte mehrfach vorbrachte, ist diesbezüglich unbeachtlich, da ein solches als Aktivität im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist. 115. Das bedeutet, dass der Angeschuldigte "in keiner Eigenschaft" am Haselrennen teilnehmen durfte. B. Hat der Angeschuldigte gegen das Teilnahmeverbot verstossen?