107. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport hält fest, dass die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern veröffentlicht, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses.