106. Art. 10.12.13 des Doping-Statuts 2015 hält fest, dass jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Artikel 14 einhergeht. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 des Doping- Statuts von 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn der Athlet ein Freizeitsportler ist. In so einem Fall kann die Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls erfolgen, ohne den Namen der betroffenen Person zu nennen.