18 103. Im Kommentar zu Art. 10.12.1 heisst es: "Der Begriff „Aktivität“ umfasst beispielsweise auch Verwaltungstätigkeiten wie die Tätigkeit als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter oder Freiwilliger der in diesem Artikel beschriebenen Organisation. Eine in einer Sportart verhängte Sperre wird auch von anderen Sportarten anerkannt."