Insbesondere stimmte A._____ durch seine Teilnahme am Haselrennen konkludent der Unterstellung unter das Doping-Statut zu. Ob A._____ zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied von Swiss Cycling war, kann daher offengelassen werden. Somit ist auch der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.