98. A._____ hat die Verfahrensverfügung nicht unterzeichnet, jedoch ebenfalls während des gesamten Verfahrens keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell Stellung genommen. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.