Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Angeschuldigten gering gewesen wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Verstoss im März 2020 stattgefunden habe und er ihm erstmals am 12. Juli 2023 mitgeteilt worden sei, sodass aufgrund der langen Verfahrensdauer die Sperre halbiert werden solle. Die Sperre sollte demnach von vier Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werden. B. Die Position des Angeschuldigten 92. Die schriftlichen Ausführungen des Angeschuldigten lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (an der mündlichen Verhandlung nahm er nicht teil):