16 werde und genauso lange sein könne wie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre könne je nach der Schwere des Verschuldens und der sonstigen Umstände des Falles angepasst werden. Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021 könne ebenfalls in Anwendung der lex mitior in Betracht kommen, womit ein Verstoss auch mit einer Verwarnung geahndet werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Angeschuldigten gering gewesen wäre.