10.12.1 dahingehend definiert werde, dass damit auch die Tätigkeiten als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter oder Freiwilliger eines Verbands, Vereins oder Organisation, die den Anti-Doping-Regeln unterstellt sei, umfasst werde. Selbst wenn der Angeschuldigte nur für die Teamfotos gefahren haben sollte, gelte dies bereits als Aktivität im Sinne des Doping-Statuts. Jede freiwillige Mithilfe für das Team sei ein Verstoss gegen das Teilnahmeverbot. Es brauche dafür keine offizielle Funktion.