90. In rechtlicher Hinsicht dürfe ein Athlet während einer Sperre nicht in irgendeiner Form an einem Wettkampf, einem Training oder einer Aktivität teilnehmen, die von Swiss Cycling oder einem Mitgliedverband oder -verein genehmigt oder organisiert worden sei. Dieses Teilnahmeverbot während einer Sperre sei in Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 festgehalten und gelte während der gesamten Dauer der Sperre. Beim Haselrennen handle es sich um ein Trainingsrennen, welches vom Radfahrverband Brugg in Zusammenarbeit mit jeweils anderen Radsportvereinen aus der Region organisiert würden.