88. Der Angeschuldigte habe trotz einer laufenden Sperre am 7. März 2020 am Haselrennen in Rüfenach teilgenommen. SSI habe nachweisen können, dass er als sportlicher Leiter an diesem Rennen teilgenommen habe, was er bestreite. Die Beweismittel seien stark: Es gebe die Meldung des Verstosses gegen das Teilnahmeverbot durch den Angeschuldigten, was SSI zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Meldung sei zwar anonym erfolgt, sei jedoch durch Fotos unterstützt. Auf den Fotos sei der Angeschuldigte zu sehen, wie er das Teamfahrzeug des Teams X._____ steuere.