61. Auf Vorhalt von Beilage 3 hielt der Zeuge fest, der Angeschuldigte sitze hinter dem Steuer des Teamautos. Er müsse aber anfügen, dass er unter einer Prosopagnosie leide, das sei eine Gesichtsblindheit, welche es ihm erschwere, Menschen anhand des Gesichts zu erkennen. Er erkenne sie besser anhand ihres Gangs, Kleider oder Frisuren. Aufgrund der Konturen und der Kappe, welche der Angeschuldigte immer getragen habe, würde er jedoch ihm das Foto zuordnen.