43. Mit E-Mail vom 19. November 2024 schickte der Angeschuldigte dem SSG die Wohnadressen der von ihm angerufenen Zeugen J._____, I._____ und H._____. Gleichentags forderte ihn das SSG auf, die E-Mail-Adressen dieser Personen mitzuteilen, damit diese auf elektronischem Weg kontaktiert werden könnten und ihnen ein Link für eine Online-Beteiligung zugestellt werden könne. Ihm wurde dafür eine Nachfrist bis am 20. November 2024 gesetzt. Darauf erklärte der Angeschuldigte per E-Mail, er habe nur die Telefonnummern der Zeugen aber keine E-Mail-Adressen.