36. Am 23. Oktober 2024 schickte das SSG den Parteien eine Verfahrensverfügung, gemäss welcher die Parteien unter anderem ihr Einverständnis geben, den vorliegenden Fall der Stiftung Schweizer Sportgericht zu unterbreiten und die Zuständigkeit der Stiftung Schweizer Sportgericht nicht zu bestreiten. Die Parteien wurden aufgefordert, diese Verfahrensverfügung mittels «Skribble» zu unterschreiben. Im Anschluss daran wurde die Verfahrensverfügung von SSI unterzeichnet, der Angeschuldigte reagierte nicht.