Diese Abklärungen hätten ergeben, dass das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. 35. Der Angeschuldigte reagierte innert dieser Frist nicht und SSI hatte keine Ergänzungsbegehren.