34. Mit Schreiben vom 26. September 2024 informierte das SSG die Parteien, dass das Gericht das ergänzende Prüfverfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Erhebung der für die Beurteilung notwendigen Beweise abgeschlossen habe. Dabei habe das Gericht betreffend die Frage, ob das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht, öffentlich zur Verfügung stehende Informationen, insbesondere die Statuten vom Radfahrerverbund Brugg und Swiss Cycling, eingesehen. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht.