{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2025-10-07", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/153", "Zeit UTC": "07.10.2025 00:03:15", "Checksum": "b44467fe12b2ada7808f4c616a1f3381", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n148. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl beﬁndet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n149. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall\nsowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und die Hauptverhandlung physisch unter Befragung von vier Zeugen stattgefunden\nhat, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt.\n\n25\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n150. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreﬀenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 3 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n151. Da SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen ist, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Angeschuldigten aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n152. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne\nvon Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.\n\n153. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht beantragte SSI einen Parteikostenersatz in der\nHöhe von CHF 750.00. Dieser Ansatz scheint im Vergleich zu den oben erwähnten Verfahrenskosten und aufgrund des im Vergleich zu anderen Dopingverfahren eher kleinen Aufwandes (der Antrag auf Eröﬀnung umfasste ohne Rubrum und Unterschriftenseite gerade\nmal 7 Seiten) hoch angesetzt zu sein. Unter den gegebenen Umständen erachtet das Gericht\neine Parteikostenentschädigung von CHF 500.00 als angemessen.\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n26\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. A._____ wird eines Verstosses gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 für schuldig erklärt.\n\n2. A._____ wird im Sinne von Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 für zwei Jahre gesperrt. Die Sperre\nwird an die erste Sperre angehängt. Sie beginnt somit am 6. Mai 2023 und endet am 5. Mai\n2025 (bis 23:59 Uhr).\n\n3. Allfällige Wettkampfergebnisse, die A._____ ab dem 6. Mai 2023 erzielt hat, werden mit allen\ndaraus entstehenden Konsequenzen annulliert.\n\n4. A._____ wird im Sinne von Art. 10.10 Doping-Statut 2015 zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.\n\n5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und\nA._____ auferlegt.\n\n6. A._____ wird verurteilt, Swiss Sport Integrity die Parteikosten in der Höhe von CHF 500.00 zu\nerstatten.\n\n7. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 20. Dezember 2024\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nRoy Levy\nVorsitzender Richter\n\nAnita Züllig Sophie Bühler\nRichterin Richterin\n\n27\n"}