{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n 23\ndes Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden kann\n(Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021). SSI hat abgewogen, ob gestützt auf das Prinzip von lex\nmitior diese mildere Bestimmung vorgehen sollte, hat dies jedoch verneint. Das Gericht ist\nebenfalls der Meinung, dass vorliegend eine Verwarnung ohne Sperre zu milde und somit\nkeine angemessene Sanktion wäre.\n\n134. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht eine Sperre von zwei Jahren als angemessen, zumal unter den gegebenen Umständen auch eine längere Sperre möglich gewesen wäre.\n\n2. Beginn der Sperre\n\n135. Es stellt sich die Frage, wann die zweijährige Sperre zu laufen beginnt. Gemäss Art. 10.12.3\nDoping-Statut 2015 wird am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt. Hingegen hält Art. 10.11 Doping-Statut 2015 fest, dass eine Sperre, ausser in den\naufgeführten Fällen mit dem Tag des Entscheides der DK beginnt, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine Anhörung stattfindet, am Tag der Annahme der Sperre\noder ihrer Verhängung. Art. 10.11.1 Doping-Statut 2015 hält fest: \"Bei erheblichen Verzögerungen während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat, kann die Disziplinarkammer den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum, das bis zum Tag der Probenahme oder\ndes letzten weiteren Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen zurückreichen kann, vorverlegen.\"\n\n136. Im Sinne einer lex specialis geht Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 den allgemeinen Regeln\ndes Beginns der Sperre von Art. 10.11 Doping-Statut 2015 vor. Somit beginnt die neue\nSperre direkt im Anschluss an die alte Sperre, d.h. sie beginnt am 6. Mai 2023 und dauert\nbis zum 5. Mai 2025 (23:59 Uhr).\n\n137. Da die Sperre rückwirkend ab dem 6. Mai 2023 zu laufen begann, werden analog Art. 10.11.1\nDoping Statut 2015 allfällige Wettkampfergebnisse, die der Angeschuldigte ab dem 6. Mai\n2023 erzielt hat, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert (Wettkampfwertung, Preisgelder etc.).\n\n3. Die Busse\n\n138. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250.00 gegen den Angeschuldigten zu verhängen\n(Rechtsbegehren Ziﬀ. 5).\n\n139. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: \"Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer\nSperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden,\ndie Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut anwendbare Sanktionen herabzusetzen.\"\n\n140. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat,\nsomit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021\nsieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse, in der Höhe von bis zu\nCHF 200'000.00 vor.\n\n141. Das SSG ist bei Dopingverfahren an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art. 72h Abs. 1 lit. c\nSpoFöV wird SSI und das SSG zu fairen Verfahren und insbesondere dazu angehalten, dass\ndie angeschuldigten Personen umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen\nVerstösse informiert werden. Daraus ist abzuleiten, dass wenn das Gericht beabsichtigt, eine\nandere oder höhere Sanktion auszusprechend, die Parteien darüber vorgängig angehört\n\n24\nwerden müssen. Vorliegend wurden die Parteien und insb. der Angeschuldigte nicht über\neinen Vorbehalt einer allfälligen höher auszusprechenden Busse informiert. Aus diesen\nGründen ist das SSG hinsichtlich der Höhe der Busse an den Antrag von SSI gebunden.\n\n142. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gericht eine Busse von CHF 250.00\nals angemessen betrachtet.\n\n4. Die Veröffentlichung der Sperre\n\n143. SSI beantragte in Rechtsbegehren Ziﬀ. 6 die Veröﬀentlichung der Sperre gestützt auf\nArt. 14.3 Doping-Statut 2015 sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.\n\n144. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut 2015 geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einher. Gemäss Art. 14.3.4 Doping-Statut\n2015 besteht die Veröﬀentlichung zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf\nder Webseite von Antidoping Schweiz bzw. SSI zu publizieren und sie dort für einen Monat\noder die Dauer einer verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, zu belassen.\n\n145. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 ist ausnahmsweise eine Veröﬀentlichung nicht erforderlich, wenn der Athlet minderjährig war.\n\n146. Vorliegend ist der Angeschuldigte nicht mehr minderjährig. Auch ansonsten sind keine\nGründe für eine Nichtveröﬀentlichung ersichtlich. Im Gegenteil ist nach Ansicht des Gerichts\neine Veröﬀentlichung richtig, da sie dazu beiträgt, andere Personen über die Sperre zu informieren und vor einer Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten zu schützen. Denn eine\nPerson, die eine gesperrte Person beim Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer\nSperre unterstützt, kann ebenfalls sanktioniert werden (Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 und\nArt. 10.14.3 Doping-Statut 2021).\n\n147. Aus diesen Gründen ist die Sperre gegen den Angeschuldigten durch die SSI während deren\nDauer zu veröﬀentlichen. Das SSG hat jedoch keine Kompetenz, die SSI zur Veröﬀentlichung\nzu verpﬂichten.\n\n"}