{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n126. Von den vier Zeugeneinvernahmen, die anlässlich der Verhandlung stattfanden, erachtet das\nGericht namentlich diejenigen von K._____ und L._____ als sehr glaubhaft und stimmig.\nBeide Zeugen machten unabhängig voneinander fast identische Aussagen zur Rolle des Angeschuldigten und zur Ansprache, die er vor dem Rennen gehalten hatte. Beide konnten sich\nan Details erinnern, die übereinstimmten, während die anderen Zeugen zum Punkt der Ansprache eher vage blieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese beiden Zeugen\nabgesprochen hätten. Ihre Aussagen wirkten äusserst glaubhaft. Daran vermag auch die\nAussage des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 (02a._SSG\n2024.DO.2 – Stellungnahme_A._____ _20241118.pdf) nichts ändern, K._____ sei zweimal\nwegen Dopings gesperrt worden und wolle ihm und seiner Familie schaden. Ob diese Anschuldigung zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben.\n\n127. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel und nach sorgfältiger Abwägung der dafür\nund dagegen sprechenden Elemente ist das Gericht überzeugt, dass der Angeschuldigte auf\ndem Foto Beilage 20, S. 2 eine Ansprache an das X._____-Team hielt und ihnen Anweisungen\nfür das bevorstehende Rennen gab. Es ist weder glaubhaft, dass er - wie H._____ ausführte\n- einfach auch da stand zusammen mit den anderen Fahrern, noch ist glaubhaft, dass er\ngemäss seinen eigenen Aussagen nur Small Talk mit den Fahrern geführt habe. Auf dem Foto\nist im Gegenteil sehr gut erkennbar, dass alle Fahrer in Rennkleidung und die meisten mit\nihrem Velo in einem Kreis um ihn herumstehen und ihn konzentriert ansehen und ihm zuhören. Das sieht nicht nach einem lockeren Small Talk unter Kollegen aus, sondern vielmehr\nnach einer oﬃziellen Ansprache mit Bezug zum anstehenden Rennen. Dazu passt auch, dass\n\n22\nder Fotograf im Hintergrund Fotos dieser Szene machte. Es ist davon auszugehen, dass der\nFotograf, der beauftragt wurde, Fotos für Sponsoren und Marketingzwecke zu machen, ein\nInteresse daran hatte, oﬃzielle Szenen im Zusammenhang mit dem Rennen einzufangen,\nund keine privaten Gespräche dokumentieren wollte.\n\n3. Zwischenfazit\n\n128. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass der Angeschuldigte in mehrfacher Hinsicht gegen das Teilnahmeverbot im Sinne von Art. 10.12.1 Doping-\nStatut 2015 verstossen hat.\n\nC. Konsequenzen und Sanktionen\n\n1. Die Sperre\n\n129. Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 hält fest, dass, wenn ein gesperrter Athlet oder eine\nandere gesperrte Person gegen das in Art. 10.12.1 beschriebene Teilnahmeverbot während\nder Sperre verstösst, die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert werden und am Ende der\nursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt werde, die genauso lang sein kann\nwie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden.\n\n130. Gestützt auf diese Bestimmung wäre es somit möglich, eine weitere Sperre von vier Jahren\nan die bereits verhängte Sperre anzuhängen. SSI beantragte jedoch aufgrund der langen\nDauer, die seit dem Verstoss vergangen war, bloss eine Sperre von zwei Jahren, obschon die\nTat nur kurze Zeit nach der ersten Sperre begangen wurde.\n\n131. Das Gericht erachtet diese Argumentation als überzeugend. Auf der einen Seite kommt erschwerend dazu, dass der Angeschuldigte weniger als ein Jahr nach der vorläuﬁgen Sperre\n(6. Mai 2023) und nur gerade etwas mehr als einen Monat nach der deﬁnitiven Sperre (31.\nJanuar 2020) bereits gegen das Teilnahmeverbot verstiess. Das lässt auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Anti-Doping-Regelungen schliessen. Erschwerend kommt zudem\nhinzu, dass an diesem Tag ein Fotograf das Team begleitete, um Fotos für Sponsoren und\nMarketingzwecke zu machen. Der Angeschuldigte, der um seine Sperre wusste, hätte gerade\nbei einem so speziellen Anlass besonders darauf achten müssen, dass er nicht gegen die\nSperre verstösst. Auf der anderen Seite kommt sanktionsmindernd hinzu, dass die anonyme\nAnzeige gegen ihn erst am 26. April 2023 und damit mehr als drei Jahre nach dem Haselrennen bei SSI eingegangen war. Der Grund für diese lange Dauer ist nicht bekannt.\n\n132. Das Verhalten des Angeschuldigten in diesem Verfahren ist ebenfalls zu berücksichtigen. Er\nhat sich während der ganzen Dauer des Verfahrens uneinsichtig gezeigt, sämtliche Vorwürfe\nstets mit Schutzbehauptungen bestritten und sich gegen Ende ganz aus dem Verfahren zurückgezogen und gar nicht mehr mitgewirkt. So hat er die Verfahrensverfügung vom 23. Oktober 2023 nicht unterzeichnet, sich nicht rechtzeitig um die E-Mail Adressen seiner Zeugen\ngekümmert und sich mit der Begründung, ihm fehle die Kraft, von der Verhandlung abgemeldet, ohne jedoch ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Ignoranz gegenüber den Anti-Doping-Institutionen und dem hier vorliegenden Verfahren, was\nerschwerend zu werten ist.\n\n133. Wie oben dargelegt wurde, ﬁndet das Doping-Statut 2015 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass das Doping-Statut 2021 festhält, dass die neue Sperre,\neinschliesslich einer Verwarnung ohne Sperre entsprechend der Schwere des Verschuldens\n\n"}